Dashcams sind kleine Autokameras, die am Armaturenbrett oder an der Windschutzscheibe befestigt werden und die Fahrt frontal aufzeichnen. Einige von ihnen geben zudem Sicherheitswarnungen oder sind als Hybridlösung konzipiert, eine Kombination aus Navigationsgerät und integrierter Dashcam wie zum Beispiel der Garmin DriveAssist 51.
Die Verwendung von Dashcams im Straßenverkehr war bisher und teilweise aus Gründen des Datenschutzes umstritten gewesen, so dass Gerichte bisweilen bundesweit unterschiedlich entschieden. Jetzt hat das höchste deutsche Zivilgericht, der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe, die Aufnahmen von Dashcams als Beweismittel vor Gericht zugelassen. Es ist jedoch kein grundsätzliches Urteil, denn zum einen ist das permanente, anlasslose Filmen durch die kleinen digitalen Beobachter weiterhin ein Verstoß gegen das Datenschutzrecht und somit verboten, zum anderen wiederum dürfen die Dashcam-Bilder im Einzelfall trotz Verbot verwertet werden.
Sind Dashcams nun erlaubt oder verboten?
Wenn die Mini-Kameras das Geschehen permanent aufnehmen, sind solche Aufzeichnungen nicht auf einen Anlass bezogen und verstoßen gegen das Datenschutzrecht. Doch obwohl diese Aufnahmen gegen das Datenschutzrecht verstoßen, sind sie laut BGH verwertbar, weil Unfallbeteiligte in jedem Fall Angaben zur Person, Versicherung und zum Führerschein machen müssten und weil sich eine Person durch die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr selbst der Wahrnehmung und Beobachtung anderer Verkehrsteilnehmer aussetze.
Der Verstoß gegen den Datenschutz sei in manchen Fällen in Hinsicht auf die Klärung des Falls nachrangig. Es ist ein Urteil mit Grenzen und eine Frage der Abwägung zwischen Schutz der Persönlichkeit und Wahrheitsfindung. Richter können in jedem einzelnen Streitfall abwägen, ob die Dashcam-Videos zugelassen werden können oder nicht.
Worauf muss man achten?
Meist können Dashcams so eingestellt werden, dass nach Ablauf einer bestimmten Zeit, das ältere Filmmaterial automatisch überschrieben wird und eine dauerhafte Speicherung der Filmsequenz erst bei Kollision oder starker Verzögerung, beispielsweise einer Vollbremsung, des Fahrzeugs ausgelöst wird. Das würde dem Einwand der ununterbrochenen, anlasslosen Aufzeichnung und jeglicher anderer Nutzung der Aufnahmen als nur zu dem Beweiszweck der Situation entgegenstehen. In jedem Fall aber sollten Nutzer selbständig darauf achten, ob das eingesetzte Gerät in Deutschland zulässig ist.
Des weiteren ist das Urteil kein Freifahrtschein für das gegenseitige und dauerhafte Überwachen von Delikten. Wenn Bürger Jagd auf andere machen und sich anmaßen, als Hilfskräfte das Gesetz zu vertreten, müssen sie mit einem Filmverbot rechnen. Zudem droht jedem, der ununterbrochen andere filmt, diese Videos speichert oder gar ins Internet stellt, ein hohes Bußgeld.
Auch wenn man als Unbeteiligter Verstöße anderer aufnimmt, verstößt man meistens gegen geltendes Datenschutzrecht. Besser ist es im Falle von Fahrerflucht, das Kennzeichen des Fahrzeugs zu notieren und sich bei dem Geschädigten als Zeuge zu melden, sofern man tatsächlich den Vorfall beobachten konnte.
Ist man selbst Beteiligter an einem Unfall, kann es unter Umständen auch rechtswidrig sein, wenn die Aufzeichnungen an die Polizei weitergegeben werden, da es ein Verstoß gegen das Datenschutzgesetz ist, Dashcam-Aufnahmen an Dritte zu übermitteln. Eventuell ist es ratsam, die Zulassung seiner Dashcam-Bilder erst im Streitfall vor Gericht zu fordern. Auf der anderen Seite darf die Polizei im Falle eines Unfalls die Dashcam beschlagnahmen und auch gegen den Fahrer selbst verwenden. Weiterhin kann es auch gegen geltendes Recht verstoßen, den öffentlichen Straßenraum vor und hinter seinem geparkten Fahrzeug anlasslos und fortlaufend zu filmen.
Der Verkehrsgerichtstag, auf dem sich jedes Jahr Experten zum Thema Verkehrssicherheit austauschen, forderte schon 2016 einen Ausgleich zwischen Beweisinteresse und Persönlichkeitsrecht, das bedeutet keine generelle Erlaubnis oder kein generelles Verbot, sondern eine anlassbezogene Zulassung von Dashcam-Material (Empfehlung des deutschen Verkehrsgerichtstags). Indem Richter nun in jedem einzelnen Fall den Schutz von Persönlichkeitsrechten wie das Recht am eigenen Bild und auf informationelle Selbstbestimmung gegen das Aufklärungsinteresse abwägen müssen, folgt der Bundesgerichtshof mit seinem Beschluss dieser Empfehlung.