Mit Angst lässt sich bekanntlich schnell und leicht Geld verdienen. Auch bei Kinderuhren wurde dieses Prinzip in einigen Fällen bei der Vermarktung genutzt. Doch die Bundesnetzagentur geht jetzt gezielt gegen Kinderuhren mit Abhörfunktion vor. Denn laut Gesetz handelt es sich bei diesen um „rechtswidrige Spionagegeräte“.
Gespräche Anderer mit Hilfe der Monitorfunktion abhören
Mit Werbesprüchen wie: „Besorgte Eltern können aufatmen. Wie oft haben sie schon gezittert und sich das Schlimmste ausgemalt, wenn ihre Kinder nicht pünktlich von der Schule zuhause ankamen! […] Statten Sie Ihr Kind mit mehr Sicherheit aus!“ werden Kinderuhren mit Abhörfunktion angepriesen und vermarktet. Doch die Bundesnetzagentur ist der Auffassung, dass der Verkauf und sogar Besitz von Kinderuhren mit solch einer Funktion gegen § 90 des Telekommunikationsgesetzes verstößt. Im Rahmen dessen ist sie bereits gegen mehrere Angebote im Internet vorgegangen, um welche Produkte es sich dabei speziell handelte, wurde jedoch nicht bekannt gegeben.
Monitorfunktion / Babyphonefunktion = Abhörfunktion
Die so genannte „Babyphone-„ oder auch „Monitorfunktion“ ermöglicht den eigentlichen Akt der Spionage. Die Uhren selber verfügen über eine eingeschränkte Telefoniefunktion durch eine integrierte SIM-Karte. Durch die Monitorfunktion kann die Uhr des Kindes über eine App am Smartphone der Eltern aktiviert werden. Hierdurch ruft die Uhr eine beliebige Telefonnummer an, ohne dabei verräterische Geräusche des Abhörers an die Uhr zu übermitteln. Dies ermöglicht es den Eltern nicht nur das gesprochene Wort des Kindes, sondern auch die Gespräche von anderen Menschen zu belauschen.
§ 90 Telekommunikationsgesetz
Die „Monitorfunktion“ ist in Deutschland jedoch verboten, wenn „Sendeanlagen oder sonstige Telekommunikationsanlagen […] ihrer Form nach einen anderen Gegenstand vortäuschen oder mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind […].“ Ist eine Kinderuhr (= Gegenstand des täglichen Gebrauchs) mit solch einer Funktion ausgestattet, ist sie also „in besonderer Weise geeignet […] das nicht öffentlich gesprochene Wort eines anderen von diesem unbemerkt abzuhören“ und demnach rechtswidrig durch eine vorliegende Abhörfunktion (§ 90 Telekommunikationsgesetz).
Der Besitz solcher Uhren ist bereits illegal
Auf dem deutschen Markt gibt es zahlreiche Vertreiber die Smartwatches mit Monitorfunktion für Kinder anbieten. Besonders Eltern mit Kindern im Alter von 5 – 12 Jahren werden als Zielgruppe angesprochen. „Doch solche Uhren sind als unerlaubte Sendeanlage anzusehen“, so Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur. „Nach unseren Ermittlungen werden die Uhren von Eltern zum Beispiel auch zum Abhören von Lehrern im Unterricht genutzt.“ Daher sind besonders Schulen aufgefordert, ein Auge auf Schüler mit Uhren mit integrierter Abhörfunktion zu haben. Bereits der Besitz solcher „Abhöranlagen“ ist in Deutschland strafbar. Im Falle der Bundesnetzagentur werden die Käufer solcher Uhren bekannt gemacht, fordert sie diese persönlich auf die Uhr zu vernichten und einen Nachweis zu übermitteln. Deshalb rät die Agentur Eltern, die eine solche Uhr besitzen, diese auch unaufgefordert funktionsunfähig zu machen und die dazugehörigen Vernichtungsnachweise aufzubewahren.
Weiterführende Links:
- Vernichtungsnachweis der Bundesnetzagentur
- § 90 Telekommunikationsgesetz
- Artikel „Missbrauch von Sendeanlagen“ der Bundesnetzagentur
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