Bundesverkehrsminister Dobrindt hat eine neue Regelung zum Betrieb von Drohnen vorgelegt. Bereits im April 2017 ist die „Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten“ in Kraft getreten. Seit 1. Oktober 2017 gibt es weitere Regelungen für Hobby-Piloten und Gewerbliche Nutzer zu beachten.
Neue Drohnen-Verordnung soll Klarheit schaffen
Das Unwissen vieler Drohnen-Piloten zum rechtmäßigem Betrieb ihrer unbemannten Flugobjekte hat die Drohnen-Nutzung bei einigen Menschen in Verruf gebracht. Gerade Modellbau-Piloten können nur mit der Stirn runzeln, wenn ihnen plötzlich neue Auflagen aufgedrückt werden, obwohl sie sich an die Gesetze halten. Die neue „Drohnen-Verordnung“ soll nun Klarheit schaffen und allen Piloten deutlich machen, was genau erlaubt ist. Modellflieger können sich freuen, da der Betrieb auf ausgeschriebenen Modellflugplätzen beinahe unverändert bleibt.
Neuerungen im Überblick:
- Kennzeichnungspflicht: Flugmodelle und Drohnen mit einer Startmasse von mehr als 0,25 Kilogramm müssen künftig mittels Plakette gekennzeichnet werden. Durch die Angaben zu Name und Adresse des Eigentümers, kann im Schadensfall schnell der Halter festgestellt werden.
- Kenntnisnachweis: Wiegen die Flugmodelle und unbemannten Luftfahrtsysteme 2 Kilogramm oder mehr, ist künftig ein Kenntnisnachweis erforderlich. Dieser kann erfolgen durch eine gültige Pilotenlizenz, eine Prüfung mit Bescheinigung durch eine vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannte (Online-) Stelle (Mindestalter: 16 Jahre) oder eine Einweisung mit Bescheinigung durch einen Luftsportverein für Flugmodelle (Mindestalter 14 Jahre). Die Bescheinigungen behalten für 5 Jahre ihre Gültigkeit. Beim Betrieb von Fluggeräten auf Modellfluggeländen ist kein Kenntnisnachweis erforderlich.
- Erlaubnisfreiheit: Für Flugmodelle und Drohnen unterhalb von 5 Kilogramm ist keine Erlaubnis erforderlich. Durch Behörden betriebene Fluggeräte sind generell erlaubnisfrei, wenn diese ihre Aufgaben damit erfüllen. Dies gilt auch für den Betrieb durch Organisationen mit Sicherheitsaufgaben, wie bspw. Feuerwehren, THW, DRK und ähnliche.
- Erlaubnispflicht: Sollen Drohnen und Flugmodelle mit mehr als 5 Kilogramm oder bei Nacht betrieben werden, ist eine Erlaubnis erforderlich. Die Landesluftfahrtbehörde erteilt diese.
- Zukunftstechnologie fördern: Bisher benötigten gewerbliche Nutzer eine vom Gewicht unabhängige Erlaubnis für den Betrieb von Drohnen. Nun ist für unbemannte Luftfahrtsysteme unterhalb von 5 Kilogramm keine Erlaubnis mehr erforderlich. Das bestehende generelle Betriebsverbot außerhalb der Sichtweite wird außerdem aufgehoben. Künftig kann dies durch Landesluftfahrbehörden auch für Geräte über 5 Kilogramm erlaubt werden.
Betriebsverbote, Ausweispflicht und Videobrillen
- Betriebsverbote gelten für den:
- Betrieb außerhalb der Sichtweite für Geräte unter 5 Kilogramm.
- Betrieb in und über sensiblen Bereichen, z.B. Einsatzorte von Polizei und Rettungskräfte, Krankenhäuser, Menschenansammlungen, Anlagen und Einrichtungen wie JVAs oder Industrieanlagen, oberste und obere Bundes- oder Landesbehörden, Naturschutzgebiete.
- Betrieb über bestimmten Verkehrswegen.
- Betrieb in Kontrollzonen von Flugplätzen (ebenfalls An- und Abflugbereiche von Flughäfen).
- Betrieb in Flughöhen über 100 Metern. Dies gilt nicht für Modellflugplätze.
- Betrieb über Wohngrundstücken, wenn das Gerät mehr als 0,25 Kilogramm wiegt oder das Gerät bzw. sein Equipment in der Lage ist, optische, akustische oder Funksignale zu empfangen, zu übertragen oder aufzuzeichnen. Ausnahme: Der durch den Betrieb über dem jeweiligen Wohngrundstück in seinen Rechten Betroffene stimmt dem Überflug ausdrücklich zu.
- Betrieb von Geräten über 25 Kilogramm (nur für „Unbemannte Luftfahrtsysteme“ gültig).
- Ausweichpflicht: Drohnen und Flugmodelle müssen Luftfahrzeugen und unbemannten Freiballonen auszuweichen.
- Einsatz von Videobrillen: Flüge mit Hilfe von Videobrillen, wie die Parrot Cockpitglasses 2 der Parrot Mambo und der Parrot Bebop 2 Power sind erlaubt, wenn sie bis zu einer Höhe von 30 Metern stattfinden und die Drohne nicht schwerer ist als 0,25 Kilogramm. Diese Einschränkungen gelten nicht, wenn es neben dem Piloten mit Brille eine weitere Person gibt, welche das Fluggerät ständig in Sichtweite beobachtet. Ist die zweite Person in der Lage den Steuerer auf Gefahren aufmerksam zu machen, gilt ein solcher Flug als Betrieb innerhalb der Sichtweite des Steuerers.