Vergleichstest Car Dashcams

Gesamtergebnis und rechtliche Aspekte

Gesamtergebnis

Das Ergebnis des Vergleichstest bringt einen eindeutigen Sieger hervor, die a-rival Car Dashcam. Aber auch die Rollei Car DVR-110 und die Mio MiVue 388 können von uns klar empfohlen werden. Die Vico WF1 hat ein alternatives Bedienkonzept über eine Smartphone-App und bietet damit ein erweitertes Einsatzspektrum z.B. als Rückfahrkamera. Wer Wert auf eine besonders gute Audioqualität legt, sollte sich die Vico SF2 näher ansehen. Die Somikon MDV-2290 und die NavGear MDV-2280 sind preisgünstige Alternativen, wobei vor allem die NavGear-2280 von uns nicht empfohlen werden kann.


A-rival
GPS-CarCam


Mio
MiVue 388

Rollei
Car DVR-110

Vico
WF1

Somikon
MDV-2290 FHD
99,90 EUR

Vico
SF2

NavGear
MDV-2280 GPS
69,90 EUR
Hardware2.12.42.43.22.53.53.4
Audio & Video22.612.772.832.882.723.77
Software & Bedienung21.75233,53.254.5
Sonstiges1.52222.522.5
Summe
1.88
1,9
2.19
2,2
2.29
2,3
2.75
2,7
2.84
2,8
2.86
2,9
3,54
3,5

Gruppenbild
dashcam_front

Vico
SF2
-

Vico
WF1
-

Somikon
MDV-2290 FHD
99,90 EUR

Rollei
DVR 110
-

Mio
MioVue

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NavGear
MDV-2280 GPS
69,90 EUR

a-rival
Car Dashcam
-

Rechtliche Aspekte

Was sagen die Datenschutzrechte?

Da es zurzeit noch kein Gesetz zu Dashcams gibt, pendeln diese in einer rechtlichen Grauzone. Sofern Aufnahmen privater Fahrten für persönliche Zwecke getätigt werden, ist das Bundesdatenschutzgesetz gemäß § 6b („Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung)“) nicht anzuwenden. Denn  im Einklang mit §1 II Nr.3 darf solch eine „Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Daten […] ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten“ erfolgen.

Wie verhält es sich strafrechtlich?

Ebenso ist die “Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches durch Bildaufnahmen” laut §201a StGB nicht gegeben, vorausgesetzt das Bildmaterial, das andere zeigt, wird nicht online veröffentlicht und es werden nicht bewusst und dauerhaft gegen Einblick geschützte Räumlichkeiten (Häuser, Wohnungen) gefilmt.

Letzterer Punkt kann sich bei Dashcams, die permanent filmen und eigentlich  zur Prävention von Vandalismus am Auto dienen sollen, als kritisch erweisen, da eine Art „Überwachung“ der Öffentlichkeit oder eines privaten Hauseingangs etc. zur Last gelegt werden könnte. Dennoch können Faktoren wie z.B. ungenügende Auflösung und entsprechender Winkel der Kamera oder Aktivierung der Kamera mittels Bewegungssensor die Sachlage mildern. Dashcams, die erst mit dem Starten des Motors aktiviert werden, sind dagegen unbedenklich.

Für das allgemeine Persönlichkeitsrecht im Straßenverkehr gilt, dass sich die Personen in der Öffentlichkeit befinden. Hierbei kommt es darauf an, dass die Aufzeichnung nicht von Anfang an eine konkrete Person zum Ziel der Aufnahme hatte. [Denunzierung, d.h. eine andere Person aus persönlichem oder wirtschaftlichem Interesse zu schädigen, würde ebenso darunter fallen.]

Allgemein festzuhalten

Der Erwerb und Einsatz von Dashcams ist unter den oben genannten Voraussetzungen zulässig. Die Gerichte und Richter sind jedoch nicht dazu verpflichtet solche Beweise anzuerkennen. Dies wird im Einzelfall zu entscheiden sein.

Zu bedenken ist: Eine Dashcam kann bei einem Unfall beschlagnahmt und die eigenen darauf gespeicherten Daten, demnach unter Umständen die eigenen dokumentierten Verkehrsverstöße, gegen einen selbst verwendet werden.

Einzelfall aus München bekannt

Einem Rechtsstreit im Amtsgericht München zufolge fuhr ein Fahrradfahrer auf einen bremsenden Pkw und stürzte dabei. Der Fahrradfahrer filmte den Unfall zufällig und wollte damit seine Unschuld beweisen. Der Autofahrer plädierte aber auf Verletzung seines Persönlichkeitsrechts, was abgewiesen wurde. Letztlich legte das Amtsgericht die Videoauswertung gegen den Fahrradfahrer aus, da dieser den Sicherheitsabstand nicht eingehalten habe. Das Gericht argumentierte, dass die Dashcam-Filme Urlaubsvideos, bei denen auch andere, unbeteiligte, Personen zufällig im Bild zu sehen sind, gleichkämen. Zudem sei anerkannt, nach einem Unfall Bremsspuren oder Schäden an Fahrzeugen mit Fotos zu dokumentieren. Es mache keinen Unterschied, ob die Bilder die Situation bis zum Unfall oder die Unfallfolgen zeigen. In dem Moment, in dem sich der Unfall ereignete, habe sich auch die Interessenlage der Beteiligten geändert. Der Fahrradfahrer habe nunmehr ein Interesse daran, Beweise zu sichern (Quelle: Amtsgericht München Aktenzeichen 343 C 4445/13)….

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