Die Verkaufszahlen von Dashcams in Deutschland könnten in nächster Zeit wieder stärker ansteigen, denn in einem Verfahren am Amtsgericht Nürnberg wurde eine Videoaufzeichnung eines geschädigten Verkehrsteilnehmers für zulässig erklärt. Bislang wurde gegen Aufnahmen von Dashcams immer ein Beweisverwertungsverbot verhängt, was die Videos vor Gericht unbrauchbar machte.
In dem bereits Mitte des Jahres gefällten Urteil erlaubte das Amtsgericht Nürnberg die Videoaufzeichnungen einer Dashcam als Beweismittel vorzulegen. Zuvor konnte der tatsächliche Unfallverursacher auch nach Zeugenbefragungen und der Rekonstruktion des Unfallherganges nicht ermittelt werden. Die beiden beteiligten Autofahrer behaupteten, dass jeweils der andere an einer Kreuzung unvorsichtig die Spur gewechselt und dabei den Unfall verursacht habe.
Da im verhandelten Fall Aussage gegen Aussage stand und das Amtsgericht Nürnberg keine andere Möglichkeit hatte, den Fall zu lösen, wurde das vorliegende Dashcam Video als Beweismittel gestattet. Versuche sich gegen die Zulässigkeit des Beweismittels zu währen lehnte das Gericht ab. Denn der Datenschutz und das Persönlichkeitsrecht des Unfallgegners und anderer gefilmter Verkehrsteilnehmer seien hinter das Interesse des Dashcam-Benutzers, seine Unschuld darzulegen, zurückzustellen.
Ob sich andere Gerichte in ähnlichen Fällen der Entscheidung des Amtsgericht Nürnbergs folgen, bleibt abzuwarten. In der Vergangenheit entschied beispielsweise das Verwaltungsgericht Ansbach, dass Dashcams nach dem Bundesdatenschutzgesetz unter bestimmten Umständen nicht zulässig seien. Für Besitzer einer Dashcam gibt es mit dem Nürnberger Urteil 18 C 8938/14 vom 8.5.2015 nun allerdings einen Richterspruch, auf den sie sich im Falle eines ungeklärten Unfallherganges vor Gericht berufen können.
Wurde ja auch Zeit! Der Anfang ist also gemacht.